6 Porto und Gebühren

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Für die seitens der Post erbrachten Leistungen wurden von Beginn an Porto und/oder Gebühren erhoben.

Grundlage dafür waren die sächsischen Post- und Taxordnungen, Postverträge zwischen Sachsen und den beteiligten Staaten bei Auslandssendungen bis hin zum Postvereinsvertrag.

Innersächsisch

Die sächsischen Post- und Taxordnungen galten nur innerhalb Sachsens. Entscheidend war dabei, dass sowohl der Absendeort als auch der Bestimmungsort innerhalb Sachsens lagen. Dies ist besonders hinsichtlich der bis zum Wieder Kongress noch zu Sachsen gehörenden Staatsgebiete von Bedeutung (ehemals sächsische Postorte).

Die nachfolgende Wertsendung von Merseburg nach Leipzig 1784 war demzufolge eine innersächsische Sendung, da Merseburg erst 1815 an Preußen fiel.

Wesentliche Ordnungen waren:

  1. Postordnung vom 27. Juli 1713
  2. Taxordnung vom 3. Dezember 1822, gültig vom 1. April 1823 bis 31. Dezember 1840 (Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen 1822, Seite 445 ff.)
  3. Taxordnung vom 7. Dezember 1840, gültig vom 1. Januar 1841 bis 30. Juni 1850 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1840, Seite 437 ff.)
  4. Taxordnung vom 13. Juni 1850, gültig vom 1. Juli 1850 bis 31. Dezember 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1850, Seite 153)
  5. Postgesetz und Postordnung vom 7. Juni 1859 (Link)

In Einzelnen auf die Taxordnungen einzugehen, würde hier zu weit gehen.

Zum Untermenü „6 Porto und Gebühren > 6.1 Innersächsisch“ erfolgt ein gesonderter Beitrag (Link zu 6.1).

Porto und Gebühren in die späteren Staaten des DÖPV (Vorphilatelie)

Alle Sendungen in umliegende Staaten waren als Auslandssendungen zu behandeln.

Grundlage für die Leitwege und die Taxierung waren die Postverträge zwischen Sachsen und den beteiligten ausländischen Postverwaltungen.

Der Brief von Leipzig nach Berlin vom Jahre 1840 war demzufolge eine Sendung ins Ausland nach Preußen.

Sendungen in Mitgliedstaaten des DÖPV ab 1850

Ab dem Postvereinsvertrag 1850 (Ausführungsbestimmungen im Postverordnungsblatt für die Königlich Sächsischen Postanstalten 1850, Seite 111 ff.) galt für alle Mitglieder der Grundsatz, dass sämtliche Mitgliedstaaten als einheitliches Postgebiet behandelt wurden. Hierfür galt ein einheitliches Porto im DÖPV, eingeteilt für die Briefe in drei Entfernungsrayons.

Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise ein Brief von Sachsen nach Preußen kein Auslandsbrief mehr sondern ein Postvereinsbrief war.

Sowohl die Sendungen in die späteren Staaten des DÖPV als auch die Sendungen in die Mitgliedstaaten des DÖPV werden in einem gesonderten Beitrag „6 Porto und Gebühren > 6.2 Staaten DÖPV“ beschrieben (Link zu 6.2).

Auslandssendungen über die angrenzenden Staaten hinaus (Vorphilatelie)

Das Porto für Briefe über die an Sachsen angrenzenden Staaten hinaus setzte sich aus dem sächsischen Anteil, dem Transitportoanteil des angrenzenden Staates und dem bis zum Bestimmungsort ergebenden Portoanteil mindestens einer weiteren Postverwaltung zusammen. Der Brief von 1848 von Leipzig in die Schweiz ist ein Beispiel hierfür.

Das Porto wurde in Verträgen zwischen den beteiligten Postverwaltungen geregelt.

Sendungen ins Postvereinsausland

Im Postvereinsgebiet lag Sachsen zentral, so dass die Entfernung bis zur Postvereinsaußengrenze immer über 20 Meilen betrug. Dies hatte zur Folge, dass bei Auslandssendungen immer ein Portoanteil von 3 Neugroschen für den dritten Postvereinsrayon (später über Einzelverträge zum Teil reduziert) für den Postvereinsanteil anzusetzen war. Der über die Postvereinsgrenze bis zum Bestimmungsort anzusetzende Portoanteil wurde vertraglich von den Postverwaltungen der Postvereinsaußengrenzen, gültig für alle Postvereinsmitglieder, vereinbart und war als Weiterfranko auf den Briefen zu vermerken.