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Das Postwesen ist die Gesamtheit der mit der gewerblichen Beförderung und Verteilung schriftlicher Nachrichten befassten Wirtschaftssubjekte.
Die Post wird notwendig, wenn Absender und Empfänger nicht gleichzeitig am selben Ort anwesend sind, aber zwischen beiden eine Nachricht oder Ware ausgetauscht werden soll. Die Post befördert Nachrichten, Kleingüter und Personen und diente zuweilen auch dem Geldverkehr.
Bei sämtlichen Themen unseres Sammelgebietes stehen die postgeschichtlichen Betrachtungen neben den Belegen mit im Vordergrund. Einige postgeschichtliche Zusammenhänge können über die Belege allerdings kaum interpretiert werden. Hierzu zwei Beispiele.
Postregal
Mit der Schaffung erster regelmäßig verkehrender Postverbindungen im Kurfürstentum Sachsen Mitte des 17. Jahrhunderts stellten sich im Laufe der Jahre die Posteinnahmen schmälernde Missstände ein. Dies betraf neben der Tätigkeit ausländischer Boten im Kurfürstentum gleichzeitig die Sammlung und Zustellung von Briefen durch Privatpersonen bis hin zur Versendung von Briefen in sogenannten Briefpaketen.
Johann Georg der II. erkannte während seiner Regierungszeit (1656 bis 1680) die Notwendigkeit, regelnd in das Postwesen einzugreifen, um diese Missstände zu beseitigen. Mit Erlass der ersten Kursächsischen Postordnung vom 30. April 1661 wurde für den Bereich des Kurfürstentums Sachsen die Posthoheit (Postregal) für den Staat in Anspruch genommen. Mit der Postordnung trat der Staat durch den Erlass grundlegender Bestimmungen vorliegenden Mängeln entgegen. Auf Grund des geringen Umfangs erschien die Postordnung in Plakatform (vgl. Abbildung).
Die Postordnung erklärte das Postwesen zum landesherrlichen Regal, führte den Postzwang ein und übertrug dem Postmeister Christoph Mühlbach in Leipzig die Aufsicht über das Postwesen im ganzen Lande.
Nachdem der Kurfürst Friedrich August der II. (August der Starke) 1712 die Post in unmittelbare Staatsverwaltung genommen hatte, war der Zeitpunkt gekommen, die in den vergangenen Jahrzehnten bekannt gegebenen zahlreichen Verordnungen und Einzelerlasse in einer neuen Postordnung zusammenzufassen. Daraufhin wurde am 27. Juli 1713 eine neue Postordnung für das Kurfürstentum Sachsen erlassen. Den Postbeamten wurden in 72 Paragraphen damit die Grundlagen für die Ausübung des Postdienstes gegeben.
In der Postordnung kamen die Regelungen zum Postregal, zum Postzwang sowie zur Sicherung der Posteinnahmen nicht zu kurz.
Auch das Postgesetz von 1859 widmete sich im ersten Abschnitt dem Postregal und dem Postzwang. Im § 1 wird hierzu ausgeführt: „Das Postregal ist der Inbegriff derjenigen Rechte und Vorzüge, welche in Absicht auf die Beförderung von Personen und Sachen dem Staate ausschließlich zustehen“. Im § 2 wird der Umfang auf die Beförderung von Briefen und den gewerbsmäßig mit Wechsel der Transportmittel zu bewirkende Personen- und Sachentransport festgelegt. Einschränkungen gab es lediglich bei der Beförderung mit der Bahn und dem Schiff sowie bei Gütern über 100 Pfund Gewicht.
Nutzung der Eisenbahn für den Personenverkehr und die Posttransporte
Der Aufbau eines Eisenbahnnetzes erfolgte in den ersten Jahren ausschließlich über private Eisenbahngesellschaften. Dies hatte zur Folge, dass insbesondere bei der Personenbeförderung durch die Bahn erhebliche Einbußen für die Post mit sich brachte. Diese Situation war ein wesentlicher Eingriff in das Postregal.
Um diese Verluste auszugleichen, wurden Verträge zwischen der Bahn und den privaten Eisenbahngesellschaften geschlossen.
Unter anderem wurde dabei geregelt:
- Die privaten Eisenbahngesellschaften mussten der Post in den ersten Jahren einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Verluste bezahlen
- Zahlung von Entschädigungen an die Posthalter
- Unentgeltliche Beförderung der Postsendungen der Reitposten und Eilposten, wie Briefe oder Sendungen bis zu einem Gewicht von ½ Pfund, und die von der Post debitierten Zeitungen und Zeitschriften
- Der Bahn wurde untersagt, Pakete unter 20 Pfund anzunehmen
- Portofreie Beförderung der Dienstpost der Bahn seitens der Post
- Verbilligte Beförderung der Fahrpostsendungen