Porto und Gebühren

Für die seitens der Post erbrachten Leistungen wurden von Beginn an Porto und/oder Gebühren erhoben.

Grundlage dafür waren die sächsischen Post- und Taxordnungen, Postverträge zwischen Sachsen und den beteiligten Staaten bei Auslandssendungen bis hin zum Postvereinsvertrag.

Innersächsisch

Die sächsischen Post- und Taxordnungen galten nur innerhalb Sachsens. Entscheidend war dabei, dass sowohl der Absendeort als auch der Bestimmungsort innerhalb Sachsens lagen. Dies ist besonders hinsichtlich der bis zum Wieder Kongress noch zu Sachsen gehörenden Staatsgebiete von Bedeutung (ehemals sächsische Postorte).

Die nachfolgende Wertsendung von Merseburg nach Leipzig 1784 war demzufolge eine innersächsische Sendung, da Merseburg erst 1815 an Preußen fiel.

Wesentliche Ordnungen waren:

  1. Postordnung vom 27. Juli 1713
  2. Taxordnung vom 3. Dezember 1822, gültig vom 1. April 1823 bis 31. Dezember 1840
  3. Taxordnung vom 7. Dezember 1840, gültig vom 1. Januar 1841 bis 30. Juni 1850
  4. Taxordnung vom 13. Juni 1850, gültig vom 1. Juli 1850 bis 31. Dezember 1867
  5. Postordnung vom 7. Juni 1859

In Einzelnen auf die Taxordnungen einzugehen, würde hier zu weit gehen.

Auslandssendungen vor Sachsens Mitgliedschaft im DÖPV

Alle Sendungen in umliegende Staaten waren als Auslandssendungen zu behandeln.

Grundlage für die Leitwege und die Taxierung waren die Postverträge zwischen Sachsen und den beteiligten ausländischen Postverwaltungen.

Der Brief von Leipzig nach Berlin vom Jahre 1840 war demzufolge eine Sendung ins Ausland nach Preußen.

Das gleiche galt für Briefe, welche über die an Sachsen angrenzende Postgebiete hinaus gingen, wie der Brief 1848 von Leipzig in die Schweiz.

Sendungen in Mitgliedstaaten des DÖPV

In den Postvereinsverträgen galt der Grundsatz, dass sämtliche Mitgliedstaaten als einheitliches Postgebiet behandelt wurden. Hierfür galt ein einheitliches Porto im DÖPV, eingeteilt in drei Entfernungsrayons.

Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise ein Brief von Sachsen nach Preußen kein Auslandsbrief mehr war.

Sendungen ins Postvereinsausland

Im Postvereinsgebiet lag Sachsen zentral, so dass die Entfernung bis zur Postvereinsaußengrenze immer über 20 Meilen betrug. Dies hatte zur Folge, dass bei Auslandssendungen immer ein Portoanteil von 3 Neugroschen für den dritten Postvereinsrayon (später über Einzelverträge zum Teil reduziert) für den Postvereinsanteil anzusetzen war. Der über die Postvereinsgrenze bis zum Bestimmungsort anzusetzende Portoanteil wurde vertraglich vereinbart und war als Weiterfranko auf den Briefen zu vermerken.