Briefaufgabestempel R18 in Rot; direkter Kartenschluss
Postvorschuss: Dem Briefaufgeber wurde der Vorschussbetrag von der Post ausgezahlt und vom Empfänger mit der Vorschussgebühr und dem Porto wieder eingezogen (Auszahlung anfangs gleich bei Auflieferung, später erst bei Rückbestätigung, dass der Empfänger den Betrag auch bezahlt hat).
Für die seitens der Post erbrachten Leistungen wurden von Beginn an Porto und/oder Gebühren erhoben.
Grundlage dafür waren die sächsischen Post- und Taxordnungen, Postverträge zwischen Sachsen und den beteiligten Staaten bei Auslandssendungen bis hin zum Postvereinsvertrag.
Innersächsisch
Die sächsischen Post- und Taxordnungen galten nur innerhalb Sachsens. Entscheidend war dabei, dass sowohl der Absendeort als auch der Bestimmungsort innerhalb Sachsens lagen. Dies ist besonders hinsichtlich der bis zum Wieder Kongress noch zu Sachsen gehörenden Staatsgebiete von Bedeutung (ehemals sächsische Postorte).
Die nachfolgende Wertsendung von Merseburg nach Leipzig 1784 war demzufolge eine innersächsische Sendung, da Merseburg erst 1815 an Preußen fiel.
Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise ein Brief von Sachsen nach Preußen kein Auslandsbrief mehr sondern ein Postvereinsbrief war.
Sowohl die Sendungen in die späteren Staaten des DÖPV als auch die Sendungen in die Mitgliedstaaten des DÖPV werden in einem gesonderten Beitrag „6 Porto und Gebühren > 6.2 Staaten DÖPV“ beschrieben (Link zu 6.2).
Auslandssendungen über die angrenzenden Staaten hinaus (Vorphilatelie)
Das Porto für Briefe über die an Sachsen angrenzenden Staaten hinaus setzte sich aus dem sächsischen Anteil, dem Transitportoanteil des angrenzenden Staates und dem bis zum Bestimmungsort ergebenden Portoanteil mindestens einer weiteren Postverwaltung zusammen. Der Brief von 1848 von Leipzig in die Schweiz ist ein Beispiel hierfür.
Das Porto wurde in Verträgen zwischen den beteiligten Postverwaltungen geregelt.
Sendungen ins Postvereinsausland
Im Postvereinsgebiet lag Sachsen zentral, so dass die Entfernung bis zur Postvereinsaußengrenze immer über 20 Meilen betrug. Dies hatte zur Folge, dass bei Auslandssendungen immer ein Portoanteil von 3 Neugroschen für den dritten Postvereinsrayon (später über Einzelverträge zum Teil reduziert) für den Postvereinsanteil anzusetzen war. Der über die Postvereinsgrenze bis zum Bestimmungsort anzusetzende Portoanteil wurde vertraglich von den Postverwaltungen der Postvereinsaußengrenzen, gültig für alle Postvereinsmitglieder, vereinbart und war als Weiterfranko auf den Briefen zu vermerken.