Stefan Kolditz, Gelenau
Für jedes Passieren von festgelegten Straßen Brücken oder Wegen mussten die Fuhrwerke in Abhängigkeit von der Bespannung Gebühren entrichten. Die hierfür erhaltenen Quittungen waren für Kontrollen aufzubewahren.
Die Geleits- und Acciseeinnehmer waren aber berechtigt, diese Gebühren auch für längere Zeiträume im Voraus pauschal einzukassieren. Belege hierüber sind sehr selten.

Datum: 10. März 1829
Quittung von Auerbach über 6 Taler Pflastergeleits-Fixum für das Messingwerk zu Niederauerbach für den Zeitraum 1. April 1828 bis Ende März 1829
